Stellen Sie sicher, dass die Netzwerkkarte in ihrem Gerät (PC, Laptop, o.ä.) eine höhere Datenübertragungsrate als die gebuchte Anschlussbandbreite oder zumindest die gleiche Datenübertragungsrate besitzt. Dies bedeutet, dass Sie bei einem zu messenden Anschluss mit beispielsweise 1.000 Mbit/s eine Netzwerkkarte mit einer Datenübertragungsrate von größer oder gleich 1.000 Mbit/s benötigen.

Beachten Sie bitte, dass bei gleicher Datenübertragungsrate von Netzanschluss und „Messgerät“ eine etwas geringere Datenübertragungsrate des Anschlusses als die von Ihnen gebuchte Datenübertragungsrate erreicht werden kann. Dies ist dem verwendeten Netzwerkübertragungsstandard (EthernetProtokoll, Brutto-/Nettodatenraten) geschuldet.

Verbraucherhinweise Minderungsrecht

gemäß § 57 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz

Seit dem 01.12.2021 sieht das Telekommunikationsgesetz ein Minderungsrecht vor, sofern Verbraucher von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit bei Festnetz-Internetzugängen im Down- und Upload betroffen sind und insoweit die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht.

Damit Sie als Verbraucher das Minderungsrecht gegebenenfalls geltend machen können, sind Sie verpflichtet, die Leistungsabweichung mit geeigneten Leistungsmessungen nachzuweisen.

Um die Messung richtig durchzuführen, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
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